AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

Prime Vertical GmbH,
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I. Allgemeine Bestimmungen

  • 1.1 Verträge schließen wir nur zu den nachfolgenden Bedingungen ab, auch wenn wir uns bei ständiger Geschäftsbeziehung künftig nicht ausschließlich darauf berufen.
  • 1.2 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn und soweit sie von uns schriftlich anerkannt worden sind. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen eine Lieferung vorbehaltlos ausführen oder annehmen.
  • 1.3 Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Kaufleuten, wenn der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört, sowie gegenüber Nichtkaufleuten nur, sofern dies gesetzlich zulässig ist.
  • 1.4 Für Sonderanfertigungen gelten diese Bedingungen nur insoweit, als nichts anderes vereinbart ist. Die Erteilung eines CE-Kennzeichens für Sonderanfertigungen bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
  • 1.5 Gerichtsstand und Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz. Dies gilt auch für Ansprüche aus Wechsel und Schecks.
  • 1.6 Für Lieferungen und Leistungen gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
  • 1.7 Sollten eine oder mehrere dieser Bestimmungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichren Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen

II. Zusatzbedingungen für Verkauf und Lieferung
Nachfolgende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ergänzend zu den
allgemeinen Bedingungen unter Ziffer I.

1. Angebot

  • 1.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Insbesondere hinsichtlich des Umfangs der Lieferung sind wir nur nach Maßgabe unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verpflichtet. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
  • 1.2 Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß- und sonstige Leistungsangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  • 1.3 Ebenso sind Leistungsangaben in Prospekten nur bei schriftlicher Bestätigung bindend.

2. Preise und Zahlung

  • 2.1 Unsere Preise gelten ab Werk, ausschließlich Fracht, Verpackung und MWST.
  • 2.2 Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto. Reparaturrechnungen sind ohne Abzug zahlbar innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungsdatum
  • 2.3 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, statt des gesetzlichen Verzugszinses Zinsen in Höhe des banküblichen Bruttozinssatzes für Kontokorrentkredite zu berechnen.
  • 2.4 Wechsel nehmen wir nur erfüllungshalber und vorbehaltlich ihrer Diskontfähigkeit an. Kosten für Diskontierung und Einzug gehen zu Lasten des Bestellers.
  • 2.5 Gerät der Besteller länger als 10 Tage mit einem nicht nur unerheblichen Betrag in Zahlungsverzug, werden alle unsere Forderungen ohne Rücksicht auf hereingenommene Wechsel sofort fällig. Wir sind dann berechtigt, nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherstellung zu liefern.
  • 2.6 Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche, einschließlich der Gewährleistungsansprüche, zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, dass die Gegenansprüche unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
  • 2.7 Bei unberechtigter Lösung vom Vertrag werden 15% des Bruttoverkaufspreises des Liefergegenstandes als Schadenspauschale erhoben. Wir behalten uns im Einzelfall vor, einen tatsächlich entstandenen, höheren Schaden nachzuweisen und geltend zu machen.

3. Lieferung

  • 3.1 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Auch bei Terminvereinbarungen geraten wir nur durch Mahnung in Verzug. Teillieferungen sind zulässig.
  • 3.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  • 3.3 Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch höhere Gewalt gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt bei Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereichs liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Versendung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind von uns aus auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
  • 3.4 Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Fall einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
  • 3.5 Setzt uns ein Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist von 3 Wochen, bei Sonderanfertigungen von 6 Wochen, mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
  • Die in beiden vorgenannten Absätzen geregelten Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn ausdrücklich ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde, bzw. das Interesse des Bestellers an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.

4. Gefahrübergang und Entgegennahme

  • 4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Leistung ab Werk vereinbart.
  • 4.2 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 7 entgegenzunehmen.

5. Eigentumsvorbehalt

  • 5.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung vor.
  • 5.2 Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs und unter Vorbehalt des Eigentums veräußern. Die aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware erwachsenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt an uns ab. Jede anderweitige Verfügung über Vorbehaltsware – insbesondere Verpfändung oder Sicherheitsübereignung – ist untersagt.
  • Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Verfügungen des Liefergegenstandes durch Dritte sind uns unverzüglich anzuzeigen.
  • 5.3 Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten den Betrag unserer Forderungen um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.
  • 5.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.


6. Sachmängelhaftung
Für Mängel am Liefergegenstand haften wir wie folgt:

  • 6.1 Die Feststellung von Mängeln ist uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Mit der Anzeige ist die Übernahmebescheinigung, mit der die Aushändigung der Begleitdokumentation (Bedienungsanleitung etc.) und die fachkundige Einweisung bestätigt wird, zu übersenden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
  • 6.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt abweichend von der gesetzlichen Regelung 12 Monate.
  • 6.3 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel an dem Liefergegenstand vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Nachbesserung sind wir nur verpflichtet, alle zu diesem Zwecke erforderlichen Aufwendungen zu tragen, wenn und soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde.
  • 6.4 Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder eines leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter – nur für den vertrags-typischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt nicht in Fällen der Verletzung einer Person einschließlich des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, die Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. Bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der Lieferant garantiert hat, gilt der Haftungsausschluss nicht.


7. Rechte bei drohender bzw. eingetretener Nichterfüllung durch den Besteller

  • 7.1 Gerät der Besteller mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, wird ein Wechsel oder Scheck des Bestellers nicht eingelöst, oder werden Tatsachen bekannt, aus denen sich eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers ergeben, oder wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, oder macht der Besteller einem Gläubiger einen außergerichtlichen Vergleichsvorschlag, so haben wir das Recht, die sofortige Zahlung aller offen stehenden auch noch nicht fälligen oder gestundeten Rechnungen zu fordern und für sämtliche noch ausstehende Lieferungen Vorkasse zu verlangen oder unbeschadet der uns sonst zustehenden Rechte vom Vertrag hinsichtlich eines Teils oder sämtlicher Lieferungen zurückzutreten, ohne dass es in einem dieser Fälle einer Frist oder Nachfristsetzung bedarf. Der Besteller kann die Verpflichtung zur vorzeitigen Zahlung bzw. unserer Rücktrittssache durch Stellung angemessener Sicherheiten abwenden. Die vorstehenden Rechte stehen uns auch dann zu, wenn das Unternehmen des Bestellers aufgelöst, liquidiert oder die Geschäftstätigkeit eingestellt wird, wesentliche Unternehmensteile übertragen oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen des Bestellers eingeleitet werden.
  • 7.2 Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Rücktritts aus den vorgenannten Gründen bestehen nicht.


8. Gesamthaftung

  • 8.1 Soweit nach Abschnitt 7. unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, auch vorvertraglicher Pflichtverletzungen, weiterhin für Ansprüche aus der Produzentenhaftung nach § 823 BGB. Wir haften nicht für Schäden an Maschinen, welche durch Bedienungsfehler verursacht werden. Beachten Sie daher bitte unsere Betriebsanleitung und Schulungsangebote.
  • 8.2 Die Regelung gemäß Abschnitt 8.1 gilt nicht für Ansprüche des Produkthaftungsgesetzes. Gleiches gilt bei anfänglichem Unvermögen oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit.

III. Zusatzbedingungen für Einkauf
Nachfolgende Einkaufsbedingungen gelten ergänzend zu den allgemeinen Bedingungen unter Ziffer I.

1. Preise/ Zahlung

  • 1.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und enthalten insbesondere Versand-, Verlade- und Verpackungskosten.
  • 1.2 Zahlungen erfolgen innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung und Zugang der Rechnung mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
  • 1.3 Bei verfrühten Lieferungen richtet sich die Fälligkeit und der Beginn der Skontofrist nach dem vereinbarten Liefertermin.
  • 1.4 Forderungen gegen uns dürfen nur mit schriftlichem Einverständnis abgetreten oder durch Dritte eingezogen werden. Das Einverständnis darf nicht unbillig verweigert werden.

2. Versand/ Gefahrübergang

  • 2.1 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Liefertanten. Die Gefahr geht erst auf uns über, nachdem die Ware bei uns abgeladen und ausgepackt worden ist. Die Transportverpackung ist vom Lieferanten zurückzunehmen.
  • 2.2 § 377 HGB findet außer im Falle offenkundiger Mängel keine Anwendung.

3. Liefertermine/ -verzug

  • 3.1 Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Für die Einhaltung der Liefertermine ist der Wareneingang bei uns maßgeblich. Ist keine Lieferung an uns vereinbart, so hat der Lieferant die Ware rechtzeitig bereitzustellen. Können Liefertermine nicht eingehalten werden, so hat uns der Lieferant darüber unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Verzögerung unverzüglich schriftlich zu informieren.
  • 3.2 Teillieferungen sind nur zulässig, soweit dazu unser schriftliches Einverständnis vorliegt.

4. Gewährleistung
Der Lieferant gewährleistet, dass seine Warenlieferungen dem jeweils aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen und die vereinbarten technischen Daten eingehalten werden.

Rückgriffsansprüche gegen den Lieferanten wegen Sachmängelansprüchen gem. §§ 478 und 479 BGB bestehen auch dann, wenn der Endkunde nicht Verbraucher, sondern Unternehmer ist.

Wenden 08/ 2014